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4 June 2024

Arbeitnehmersparzulage

Förderung Subvention

Die Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ) ist eine staatliche Geldzulage, die in Deutschland gewährt wird, um die Vermögensbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Diese Zulage dient als staatliche Subvention für vermögenswirksame Leistungen (VL), also Geldleistungen, die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer angelegt werden. Die ANSpZ wird eingerichtet, um den Arbeitnehmern Anreize zur Bildung von Vermögen zu geben. Durch diese Zulage können Arbeitnehmer finanziell unterstützt werden, indem sie einen Teil ihres Einkommens sparen und damit Vermögen aufbauen können. Die ANSpZ ist eine Form der staatlichen Förderung, die es den Arbeitnehmern erleichtert, ihre finanzielle Zukunft abzusichern und langfristig Vermögen aufzubauen. Dabei trägt der Staat einen Teil der Kosten für die vermögenswirksamen Leistungen, was es den Arbeitnehmern erleichtert, regelmäßig zu sparen. Die ANSpZ ist eine wichtige Maßnahme zur Förderung der Vermögensbildung und trägt dazu bei, dass Arbeitnehmer finanziell abgesichert sind und langfristig auf eine solide finanzielle Basis bauen können.

Rechtsgrundlage

Die Arbeitnehmersparzulage basiert auf dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) sowie der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV). Es gibt verschiedene Anlageformen, die für vermögenswirksame Leistungen zugelassen sind. Dazu gehören betriebliche Sparformen wie Aktienfonds und Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung, ein Bausparvertrag, die Darlehenstilgung bei selbstgenutzter Immobilie, offene Investmentfonds und Geschäftsguthaben an eingetragenen Genossenschaften (eG). Lebensversicherungen und Banksparpläne werden nicht durch die Arbeitnehmersparzulage gefördert.

Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage

Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Förderung für Arbeitnehmer, die vermögenswirksame Leistungen (z.B. Bausparverträge) für wohnungswirtschaftliche Zwecke nutzen. Um Anspruch auf diese Zulage zu haben, darf das zu versteuernde Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreiten: 40.000 Euro für Alleinstehende und 80.000 Euro für zusammenveranlagte Personen.

Ab dem 1. Januar 2024 gelten diese Einkommensgrenzen auch für andere Anlageformen. Zuvor galten niedrigere Grenzen von 20.000 Euro für Alleinstehende und 40.000 Euro für zusammenveranlagte Personen.

Die Höhe des zu versteuernden Einkommens im Jahr der Anlage der vermögenswirksamen Leistungen ist maßgeblich für den Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage. Der Anspruch entsteht am Ende des Jahres, in dem die Leistungen angelegt wurden. Die Auszahlung der Zulage erfolgt jedoch erst nach Ablauf einer festgelegten Sperrfrist oder bei Zuteilung des Bausparvertrags.

Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens dürfen Kinderfreibeträge abgezogen werden. Im Jahr 2024 beträgt der Freibetrag pro Kind 9312 Euro.

Die Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage erfordert eine Bindungsdauer von sechs oder sieben Jahren, aber es ist nicht erforderlich, während der gesamten Laufzeit Einzahlungen vorzunehmen.

Pflichten des Arbeitgebers

Arbeitnehmer haben das Recht, vom Arbeitgeber einen Vertrag zur vermögenswirksamen Anlage von Teilen ihres Lohns zu verlangen. Diese Leistungen werden nur gefördert, wenn der Arbeitnehmer die Art der Anlage und das Unternehmen frei wählen kann. In einigen Branchen gibt es Tarifverträge, die regeln, dass der Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen übernimmt, wenn der Mitarbeiter einen entsprechenden Vertrag abschließt. Diese Leistungen werden unabhängig von der Arbeitnehmersparzulage gezahlt und sind auch für Mitarbeiter über den Einkommensgrenzen verfügbar.

Pflichten des Arbeitnehmers

Um die Arbeitnehmer-Sparzulage zu erhalten, müssen Anträge spätestens am Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr gestellt werden. Diese Frist gilt seit 2007 für vermögenswirksame Leistungen. Zuvor galt eine Ausschlussfrist von zwei Jahren.

Höhe der Arbeitnehmersparzulage

Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Förderung, die Arbeitnehmer bei vermögenswirksamen Leistungen erhalten können. Gemäß § 13 (2) 5. VermBG beträgt die Zulage 20 Prozent der vermögenswirksamen Leistungen, die jedoch auf maximal 400 € jährlich begrenzt sind. Diese Leistungen können beispielsweise Sparbeiträge des Arbeitnehmers aufgrund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen umfassen. Zusätzlich können auch Aufwendungen des Arbeitnehmers aufgrund eines Wertpapier-Kaufvertrags oder eines Beteiligungs-Vertrags berücksichtigt werden.

Darüber hinaus gibt es eine weitere Zulage in Höhe von 9 Prozent der vermögenswirksamen Leistungen, jedoch maximal 470 € jährlich. Diese Zulage kann für Aufwendungen des Arbeitnehmers verwendet werden, die mit dem Bau, Erwerb, Ausbau oder der Erweiterung eines Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung im Inland zusammenhängen. Auch der Erwerb eines Grundstücks zum Zwecke des Wohnungsbaus kann berücksichtigt werden.

Es besteht die Möglichkeit, beide Zulagen (20 % und 9 %) gleichzeitig in Anspruch zu nehmen. Insgesamt können vermögenswirksame Leistungen bis zu einem Betrag von 870 € jährlich mit der Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert werden. Diese staatliche Unterstützung soll Arbeitnehmern dabei helfen, Vermögen aufzubauen und den Wohnungs- und Immobilienerwerb zu erleichtern.

Die Arbeitnehmersparzulage ist eine finanzielle Unterstützung für Arbeitnehmer, die weder in das Einkommensteuergesetz noch in die Sozialversicherung oder das Sozialgesetzbuch fällt. Um die Arbeitnehmersparzulage zu erhalten, muss der Arbeitnehmer einen Antrag beim Finanzamt stellen. Dieser Antrag kann entweder zusammen mit der Einkommensteuererklärung gestellt werden oder separat. Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufgerundet und muss durch eine Bescheinigung des Anlageinstituts nachgewiesen werden. Seit dem 1. Januar 2017 müssen diese Bescheinigungen elektronisch erfolgen. Die Verwaltung der Arbeitnehmersparzulage liegt in der Zuständigkeit der Finanzämter, und die Zahlung erfolgt aus den Einnahmen an Lohnsteuer.

Die Zentralstelle Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie (ZANS) verwaltet im Rahmen des KONSENS-Projektes die Meldungen der Institute über Verfügungen über die Verträge zur Arbeitnehmer-Sparzulage für alle Bundesländer. Durch den Datenaustausch mit den Instituten und den 16 Bundesländern wird monatlich sichergestellt, dass die Arbeitnehmer-Sparzulage termingerecht ausgezahlt wird. Die ZANS ist Teil der Steuerverwaltung des Landes Berlin.

Fragen zur Auszahlung der Sparzulage und Wohnungsbauprämie können vom zuständigen Finanzamt oder einem Fachanwalt für Steuerrecht beantwortet werden.

Es ist nicht möglich, sowohl die Arbeitnehmer-Sparzulage als auch die Wohnungsbauprämie für denselben Geldfluss zu beantragen. Vermögenswirksame Leistungen, für die keine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt wird, können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen gemäß dem Wohnungsbau-Prämiengesetz als prämienberechtigt angesehen werden. Die Wohnungsbauprämie ist eine eigenständige Förderung, die die wohnungswirtschaftliche Nutzung von Geldern unterstützt und unabhängig von der Arbeitnehmer-Sparzulage und dem 5. VermBG ist.

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