Höhe der Arbeitnehmersparzulage
Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Förderung, die Arbeitnehmer bei vermögenswirksamen Leistungen erhalten können. Gemäß § 13 (2) 5. VermBG beträgt die Zulage 20 Prozent der vermögenswirksamen Leistungen, die jedoch auf maximal 400 € jährlich begrenzt sind. Diese Leistungen können beispielsweise Sparbeiträge des Arbeitnehmers aufgrund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen umfassen. Zusätzlich können auch Aufwendungen des Arbeitnehmers aufgrund eines Wertpapier-Kaufvertrags oder eines Beteiligungs-Vertrags berücksichtigt werden.
Darüber hinaus gibt es eine weitere Zulage in Höhe von 9 Prozent der vermögenswirksamen Leistungen, jedoch maximal 470 € jährlich. Diese Zulage kann für Aufwendungen des Arbeitnehmers verwendet werden, die mit dem Bau, Erwerb, Ausbau oder der Erweiterung eines Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung im Inland zusammenhängen. Auch der Erwerb eines Grundstücks zum Zwecke des Wohnungsbaus kann berücksichtigt werden.
Es besteht die Möglichkeit, beide Zulagen (20 % und 9 %) gleichzeitig in Anspruch zu nehmen. Insgesamt können vermögenswirksame Leistungen bis zu einem Betrag von 870 € jährlich mit der Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert werden. Diese staatliche Unterstützung soll Arbeitnehmern dabei helfen, Vermögen aufzubauen und den Wohnungs- und Immobilienerwerb zu erleichtern.
Die Arbeitnehmersparzulage ist eine finanzielle Unterstützung für Arbeitnehmer, die weder in das Einkommensteuergesetz noch in die Sozialversicherung oder das Sozialgesetzbuch fällt. Um die Arbeitnehmersparzulage zu erhalten, muss der Arbeitnehmer einen Antrag beim Finanzamt stellen. Dieser Antrag kann entweder zusammen mit der Einkommensteuererklärung gestellt werden oder separat. Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufgerundet und muss durch eine Bescheinigung des Anlageinstituts nachgewiesen werden. Seit dem 1. Januar 2017 müssen diese Bescheinigungen elektronisch erfolgen. Die Verwaltung der Arbeitnehmersparzulage liegt in der Zuständigkeit der Finanzämter, und die Zahlung erfolgt aus den Einnahmen an Lohnsteuer.
Die Zentralstelle Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie (ZANS) verwaltet im Rahmen des KONSENS-Projektes die Meldungen der Institute über Verfügungen über die Verträge zur Arbeitnehmer-Sparzulage für alle Bundesländer. Durch den Datenaustausch mit den Instituten und den 16 Bundesländern wird monatlich sichergestellt, dass die Arbeitnehmer-Sparzulage termingerecht ausgezahlt wird. Die ZANS ist Teil der Steuerverwaltung des Landes Berlin.
Fragen zur Auszahlung der Sparzulage und Wohnungsbauprämie können vom zuständigen Finanzamt oder einem Fachanwalt für Steuerrecht beantwortet werden.
Es ist nicht möglich, sowohl die Arbeitnehmer-Sparzulage als auch die Wohnungsbauprämie für denselben Geldfluss zu beantragen. Vermögenswirksame Leistungen, für die keine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt wird, können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen gemäß dem Wohnungsbau-Prämiengesetz als prämienberechtigt angesehen werden. Die Wohnungsbauprämie ist eine eigenständige Förderung, die die wohnungswirtschaftliche Nutzung von Geldern unterstützt und unabhängig von der Arbeitnehmer-Sparzulage und dem 5. VermBG ist.