Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist eine Sozialleistung der deutschen Bundesagentur für Arbeit, die in den §§ 56 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt ist. Diese Leistung wurde am 31. März 2012 durch die §§ 60 SGB III a. F. abgelöst.
Die BAB dient dazu, Auszubildende finanziell zu unterstützen, die während ihrer Ausbildung nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Sie soll sicherstellen, dass junge Menschen unabhängig von ihrer finanziellen Situation eine qualifizierte Ausbildung absolvieren können.
Um Anspruch auf BAB zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Auszubildende muss unter anderem eine anerkannte betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung absolvieren und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zudem darf sein Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreiten.
Die Höhe der BAB richtet sich nach verschiedenen Faktoren wie dem Einkommen des Auszubildenden, seinem Wohnort und seinem Familienstand. Im Jahr 2021 liegt der Höchstsatz bei 716 Euro pro Monat.
Die Antragstellung erfolgt bei der örtlichen Agentur für Arbeit. Dort werden alle relevanten Unterlagen eingereicht und geprüft. Nach positiver Prüfung wird die Berufsausbildungsbeihilfe monatlich ausgezahlt.
Es ist wichtig zu beachten, dass die BAB eine bedarfsabhängige Leistung ist und individuell berechnet wird. Sie soll dazu beitragen, dass junge Menschen trotz finanzieller Schwierigkeiten eine qualifizierte Ausbildung absolvieren können und somit bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben.
Leistungsvoraussetzungen
Die Berufsausbildungsbeihilfe steht Auszubildenden zu, die eine förderungsfähige Berufsausbildung absolvieren, zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und ihren Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren können. Förderungsfähig ist grundsätzlich nur eine staatlich anerkannte betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung, während schulische Ausbildungen nicht gefördert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch nicht anerkannte Ausbildungen von Menschen mit Behinderungen gefördert werden. Normalerweise ist nur die erste Berufsausbildung förderungsfähig, es sei denn, eine berufliche Eingliederung kann anders nicht erreicht werden und es ist zu erwarten, dass die zweite Ausbildung dieses Ziel erreicht. In diesem Fall liegt die Entscheidung über die Förderung im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit. Bei Abbruch einer Berufsausbildung kann unter bestimmten Bedingungen eine erneute Ausbildung gefördert werden. Für Menschen mit Behinderungen gelten erleichterte Bedingungen in Bezug auf Ausbildungsdauer und erneute Ausbildung. Wenn Teile der Berufsausbildung im Ausland stattfinden, können diese ebenfalls gefördert werden, sofern sie nicht länger als ein Jahr dauern. Vollständig im angrenzenden Ausland oder in EU-Staaten durchgeführte Ausbildungen sind förderfähig, wenn sie als gleichwertig mit einer deutschen Ausbildung anerkannt werden und zur Beschäftigungsfähigkeit besonders beitragen.
Gemäß dem Grundgesetz sind Deutsche grundsätzlich förderungsfähig. Darüber hinaus sind nach § 59 SGB III auch bestimmte Ausländer förderungsfähig. Dazu gehören Unionsbürger und EWR-Bürger mit einem Daueraufenthaltsrecht sowie Ausländer aus Drittstaaten, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzen. Auch Familienangehörige von Unionsbürgern oder EWR-Bürgern, die freizügigkeitsberechtigt sind oder es nur deswegen nicht sind, weil sie älter als 21 Jahre alt sind und keinen Unterhalt erhalten, können gefördert werden. Zudem können auch Unionsbürger und EWR-Bürger, die vor der Berufsausbildung im Inland beschäftigt waren und deren Beschäftigung in inhaltlichem Zusammenhang zur Berufsausbildung steht, gefördert werden.
Anerkannte Flüchtlinge, die sich dauerhaft im Inland aufhalten und ein nicht nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht besitzen, sowie heimatlose Ausländer und Ausländer mit einer Duldung, die seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, können ebenfalls Ausbildungsförderung erhalten. Des Weiteren können Ausländerinnen und Ausländer gefördert werden, wenn sie selbst oder ein Elternteil eine bestimmte Mindestdauer vor Beginn der Berufsausbildung erwerbstätig waren. Wenn der Auszubildende im Haushalt eines Verwandten lebt, können unter bestimmten Voraussetzungen auch diese an die Stelle des Elternteils treten. Die genauen Voraussetzungen bezüglich der Mindestdauer der Erwerbstätigkeit sind dem entsprechenden Artikel zu entnehmen. Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung nach § 60 SGB III nur gewährt, wenn der Antragsteller nicht bei seinen Eltern wohnt und auch nicht dort wohnen kann, weil der Weg zur Arbeitsstätte mehr als zwei Stunden dauern würde. Es gibt jedoch Ausnahmen für Auszubildende über 18 Jahre alt oder verheiratet sind oder mindestens ein Kind haben und in eine eigene Wohnung ziehen möchten. Auch behinderte Menschen haben Anspruch auf eine eigene Wohnung.
Für Unterbringungskosten außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils gelten die Beträge aus dem BAföG. Der Grundbedarf beträgt derzeit 421 Euro, zusätzlich kommen 360 Euro für die Unterbringung hinzu. Menschen mit Behinderungen erhalten den Grundbedarf auch, wenn sie bei ihren Eltern wohnen, jedoch werden dann nur 59 Euro für die Unterkunft gezahlt. Auszubildende, die im Ausbildungsbetrieb mit Verpflegung oder in einem Wohnheim bzw. Internat untergebracht sind, haben Sonderregelungen. Für Fahrkosten werden Pendelkosten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule berücksichtigt. Der Höchstbetrag liegt bei 588 Euro. Wenn eine auswärtige Unterbringung erforderlich ist, wird auch eine Familienheimfahrt pro Monat finanziert. Die Kosten für die BahnCard werden erstattet, wenn dadurch die Kosten für Familienheimfahrten geringer ausfallen. Wenn eine benutzte BahnCard nicht erstattet wird, wird der Normalpreis und nicht der ermäßigte Fahrpreis erstattet. Bei einer Ausbildung im Ausland wird abweichend nur eine halbjährliche oder jährliche Familienheimfahrt finanziert. Arbeitskleidung wird mit einer Pauschale von 15 Euro berücksichtigt. Auszubildende mit Kindern erhalten zusätzlich 160 Euro pro Kind für Betreuungskosten. Sonstige Kosten können anerkannt werden, wenn sie durch die Berufsausbildung bedingt unvermeidbar sind und die Berufsausbildung gefährdet wäre, wenn der Auszubildende oder seine Erziehungsberechtigten die Kosten tragen müssten.