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26 November 2024

Überbrückungsgeld (Existenzgründung)

Förderung Subvention

Das Überbrückungsgeld war eine staatliche Subvention zur Förderung der Existenzgründung, die von der Agentur für Arbeit gezahlt wurde. Es gibt jedoch auch andere staatliche Subventionen, wie den Existenzgründungszuschuss und das Einstiegsgeld. Seit dem 1. August 2006 wird das Überbrückungsgeld nur noch gezahlt, wenn die Förderung vor diesem Datum genehmigt wurde. Neue Bewilligungen sind nicht mehr möglich, da der Gründungszuschuss, der ab dem 1. August 2006 beantragt werden kann, diese Maßnahme abgelöst hat. Gründer, die weniger als drei Monate Restanspruch auf Arbeitslosengeld haben, hatten jedoch eine dreimonatige Übergangszeit bis zum 31. Oktober 2006, um das alte Überbrückungsgeld zu beantragen.

Aktuelle Entwicklung

Das Überbrückungsgeld und der Existenzgründungszuschuss wurden ab dem 1. August 2006 durch den Gründungszuschuss ersetzt. Dieser neue Zuschuss kann für maximal 15 Monate gewährt werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn jemand seine Gründungsvorbereitungen vor dem 31. Juli begonnen hat, sein Unternehmen aber erst nach dem 31. Juli gründet und keinen Anspruch auf den neuen Gründungszuschuss hat, kann er noch bis zum 31. Oktober 2006 das bisherige Überbrückungsgeld erhalten.

Für bereits bewilligte Maßnahmen, die bis einschließlich Juli 2006 erfolgt sind, ändert sich nichts. Das Überbrückungsgeld und der Existenzgründungszuschuss werden bis zum Ende des Förderzeitraums weitergezahlt.

Rechtsgrundlagen

Das Überbrückungsgeld (ÜG) ist eine finanzielle Unterstützung für Selbständige, die ihre eigene Tätigkeit aufnehmen möchten. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich im § 57 des Sozialgesetzbuchs III. Um das ÜG zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden, und zwar bevor die selbständige Tätigkeit aufgenommen wird. Dieser Antrag kann sowohl aus der Arbeitslosigkeit heraus gestellt werden als auch aus einer bestehenden Beschäftigung, um drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Es ist wichtig zu beachten, dass das ÜG nur auf Antrag gewährt wird und dass dieser vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellt werden muss.

Anspruchsberechtigte

Arbeitnehmer, die arbeitslos sind oder drohen, arbeitslos zu werden, können durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit Unterstützung erhalten. Diese Unterstützung nennt sich Überbrückungsgeld (ÜG) und dient der Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Absicherung während der Existenzgründung. Voraussetzung für den Anspruch auf ÜG ist, dass der Arbeitnehmer entweder direkt vor oder bis zu 30 Tage nach Beginn seiner selbständigen Tätigkeit Arbeitslosengeld bezogen hat oder eine geförderte Beschäftigung ausgeübt hat. Zudem muss eine fachkundige Stelle, wie beispielsweise eine Industrie- und Handelskammer oder ein Steuerberater, eine positive Stellungnahme zur Tragfähigkeit der Existenzgründung abgeben. Hierfür ist in der Regel ein ausführlicher Geschäftsplan einzureichen, der die Geschäftsidee, die Marktchancen und die Risiken beschreibt sowie eine Umsatzvorschau für die nächsten drei Jahre enthält. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Personen über 65 Jahren keinen Anspruch auf ÜG haben.

Dauer der Förderung

Das Übergangsgeld (ÜG) wird für einen Zeitraum von sechs Monaten gezahlt. Es kann jedoch nicht gewährt werden, wenn bestimmte Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 143a des Sozialgesetzbuches (SGB III) vorliegen. Wenn die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 140 SGB III erfüllt sind, wird das ÜG entsprechend reduziert. Dies gilt für die Anzahl der Tage, die in den Förderungszeitraum mit ÜG fallen. Wenn die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nach § 144 SGB III erfüllt sind, verkürzt sich die Dauer der ÜG-Förderung entsprechend der Dauer der Sperrzeit. Dabei wird auch die bereits verstrichene Sperrzeit berücksichtigt.

Ausschluss von der Förderung

Die Förderung für Existenzgründungen wird nicht gewährt, wenn seit dem Ende einer früheren Förderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III noch keine 24 Monate vergangen sind. Es besteht jedoch die Möglichkeit, von dieser Frist abzuweichen, wenn es besondere Gründe gibt, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Des Weiteren ist die Förderung ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer sein bestehendes Arbeitsverhältnis selbst auflöst, sei es durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag, um direkt in die Selbständigkeit überzugehen.

Höhe der Förderung

Das Übergangsgeld (ÜG) ist eine Leistung, die aus dem Arbeitslosengeld und den pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen besteht. Die Höhe des ÜG basiert auf dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld oder dem Betrag, den der Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können. Die pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge werden als prozentualer Zuschlag berechnet, der auf dem durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag basiert, den Bezieher von Arbeitslosengeld im ersten Halbjahr des Vorjahres erhalten haben. Im Jahr 2006 beträgt der Zuschlag 69,5% des Arbeitslosengeldes I und ändert sich jährlich.

Steuerliche Behandlung

Das Überbrückungsgeld ist eine steuerfreie Einnahme in der Einkommensteuer und unterliegt seit 2003 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass das Überbrückungsgeld nicht zur Berechnung des persönlichen Steuersatzes herangezogen wird. Es handelt sich um eine finanzielle Unterstützung, die Menschen in bestimmten Lebenssituationen erhalten, um vorübergehende Einkommensverluste zu kompensieren. Das Überbrückungsgeld kann beispielsweise Arbeitslosen oder Kurzarbeitenden gewährt werden. Diese Maßnahme soll dazu beitragen, finanzielle Engpässe während schwieriger Zeiten zu überbrücken und den Betroffenen eine gewisse finanzielle Sicherheit zu bieten. Indem das Überbrückungsgeld steuerfrei ist und nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt, wird sichergestellt, dass die Empfänger die volle finanzielle Unterstützung erhalten, ohne dass diese durch Steuern oder ein höheres Steuersatz beeinträchtigt wird. Diese Regelung wurde 2003 eingeführt und hat seitdem vielen Menschen in Deutschland geholfen, finanzielle Härten zu überwinden. Das Überbrückungsgeld ist somit eine wichtige Unterstützungsleistung des Staates, um Menschen in schwierigen Situationen zu unterstützen und ihnen eine gewisse finanzielle Stabilität zu geben.

Beratung

Um eine Genehmigung für den Antrag zu erhalten, verlangen einige Arbeitsagenturen die Teilnahme an einem Existenzgründerseminar. In diesem Seminar werden die Einzelheiten des Antragsverlaufs sowie die Kriterien für die Förderung ausführlich erläutert. Es wird empfohlen, die gezielten Beratungsdienste von Steuerberatern und Industrie- und Handelskammern (IHKs) in Anspruch zu nehmen, um weitere Unterstützung für Existenzgründer und Antragsteller zu erhalten.
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