Nachgelagerte Besteuerung
Die nachgelagerte Besteuerung für Riester-Immobilienkredite wird durch ein Wohnförderkonto gewährleistet. Dieses Konto verzeichnet den Entnahmebetrag, die geförderten Tilgungsleistungen und die gewährten Zulagen. Um die vorzeitige Nutzung des Altersvorsorgekapitals auszugleichen und eine Gleichstellung mit anderen Riester-Produkten herzustellen, wird der Betrag auf dem Wohnförderkonto in der Ansparphase jährlich um 2 % erhöht.
Bei Rentenbeginn wird der Kontostand des Wohnförderkontos durch die Anzahl der Jahre bis zum 85. Lebensjahr des Förderberechtigten geteilt. Der resultierende Jahresbetrag wird dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Ob tatsächlich Steuern gezahlt werden müssen, hängt von den übrigen Einkünften und persönlichen Umständen ab.
Alternativ kann der Förderberechtigte eine Einmalbesteuerung beantragen. Dabei werden 70 % des aktuellen Kontostands dem zu versteuernden Einkommen im Jahr des Rentenbeginns hinzugerechnet. Bei Wahl der Einmalbesteuerung gilt eine steuerliche Haltepflicht ab Rentenbeginn.
Seit dem 1. Januar 2014 besteht die Möglichkeit, sich nachträglich für eine Einmalbesteuerung zu entscheiden, anstatt die Steuerlast ratierlich abzutragen. Auch in diesem Fall wird der Besteuerungsbetrag um 30 % reduziert. Auch hier gilt die steuerliche Haltefrist.
Rückzahlung der Förderung / Versteuerung / Beantragung von Steuerstundung wg. Ausnahmetatbeständen
Ab 2014 müssen geförderte Riester-Beiträge, Zulagen und Erträge für das Jahr, in dem die Selbstnutzung der Wohnung aufgegeben wurde, als sonstige Einkünfte versteuert werden. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser sofortigen Versteuerungspflicht. Wenn die Wohnung aufgrund einer berufsbedingten Abwesenheit nicht selbst genutzt werden kann und der Steuerpflichtige beabsichtigt, die Selbstnutzung nach der Abwesenheit wieder aufzunehmen und dies spätestens mit 67 Jahren tut, besteht keine Versteuerungspflicht. Die berufsbedingte Abwesenheit muss von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen genehmigt werden. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn der Förderbetrag innerhalb von zwei Jahren vor oder fünf Jahren nach dem Verkauf oder der Vermietung wieder in selbstgenutztes Wohneigentum investiert wurde. Seit Januar 2018 ist es auch möglich, innerhalb von fünf Jahren nach dem Auszug wieder in das selbstgenutzte Wohneigentum einzuziehen, um eine Versteuerung zu vermeiden. Ebenso besteht die Möglichkeit einer Ausnahme, wenn der Zulageberechtigte vorübergehend krankheits- oder pflegebedingt ausziehen muss und beabsichtigt, in das zwischenzeitlich nicht durch Dritte genutzte Wohneigentum zurückzukehren. Zudem gilt eine Ausnahme, wenn der Zulageberechtigte aufgrund einer richterlichen Entscheidung aus der Ehewohnung verwiesen wurde. Diese gesetzliche Regelung ist im § 92a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes festgelegt.
Erweiterung der Förderberechtigung
Das Eigenheimrentengesetz hat den Personenkreis erweitert, der direkt förderberechtigt ist. Dazu gehören Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte erhalten. Ebenfalls förderberechtigt sind Personen, die noch nicht 67 Jahre alt sind und eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit erhalten. Zusätzlich werden auch Personen berücksichtigt, die vor dem Leistungsbezug bereits zum förderberechtigten Personenkreis gehört haben. Mit dieser Erweiterung sollen mehr Menschen die Möglichkeit erhalten, von den Förderungen im Rahmen des Eigenheimrentengesetzes zu profitieren.