Historische Entwicklung
Die Berlin-Blockade der Sowjetunion scheiterte am Widerstand der Berliner und der westlichen Alliierten. Durch die Berliner Luftbrücke konnte die Versorgung der Stadt aufrechterhalten werden. Die Blockade hatte jedoch erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft Berlins. Um die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, beschloss die Bundesregierung, die Berliner Wirtschaft durch Bürgschaften und Umsatzsteuersubventionen zu fördern. Die Umsatzsteuer wurde um drei Prozentpunkte reduziert.
Nach dem Bau der Berliner Mauer wurde eine verstärkte Förderung für West-Berlin erforderlich, insbesondere bei der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Rest Deutschlands. Dies erforderte umfangreiche finanzielle Mittel, die durch Kürzungen bei anderen Steuervergünstigungen aufgebracht wurden, darunter auch Steuerbefreiungen von der Umsatzsteuer.
Das BerlinFG von 1983 bot allgemeine steuerliche und sonstige Vorteile für Unternehmen und Arbeitnehmer in West-Berlin. Dazu gehörten eine Umsatzpräferenz von 3 bis 10 Prozent für den Export von Berliner Erzeugnissen nach Westdeutschland, eine Umsatzpräferenz von 4,2 Prozent zur Förderung der Nachfrage nach Berliner Erzeugnissen in Westdeutschland und eine steuer- und abgabenfreie Berlinzulage von 8 Prozent des Bruttoverdienstes für jeden Arbeitnehmer.
Weitere Vorteile umfassten eine Ermäßigung der Einkommensteuer um 30 Prozent, eine Ermäßigung der Körperschaftsteuer von bis zu 22,5 Prozent und einen Gewerbesteuerhebesatz von 200 Prozent. Zuwandernde Arbeitnehmer erhielten Unterstützung in Form von Fahrtkostenübernahme, Heimfahrten, Überbrückungsgeld, Umzugskostenübernahme und Einrichtungsbeihilfe.
Darüber hinaus bot das BerlinFG Investitionsförderungen in Form von steuerfreien Zulagen von bis zu 25 Prozent für Unternehmen und Selbständige sowie Zulagen von bis zu 40 Prozent für Forschung und Entwicklung. Unternehmen konnten auch bis zu 75 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten vorzeitig abschreiben. Es wurden auch ERP-Investitionsdarlehen und zinsgünstige Darlehen nach § 16 des BerlinFG angeboten.