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Anpassungsgeld
2 May 2024

Anpassungsgeld

Förderung Wirtschaftsförderung

Das Anpassungsgeld (APG) ist eine Leistung des BAFA für ältere Arbeitnehmer im Steinkohlenbergbau, die aufgrund von Schließungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen entlassen werden. Es wird auch im Zusammenhang mit dem Kohleausstieg ab 2020 für Arbeitnehmer im Braunkohlebergbau und in der Kohleverstromung gezahlt. Das APG soll den betroffenen Arbeitnehmern helfen, sich an neue berufliche Situationen anzupassen. Es ist eine finanzielle Unterstützung, die ihnen dabei hilft, den Übergang zu erleichtern. Das APG wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie genehmigt und vom BAFA ausgezahlt. Es ist wichtig zu beachten, dass das APG nicht automatisch jedem Arbeitnehmer gewährt wird, sondern nur denjenigen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Das APG ist ein wichtiger Bestandteil der Unterstützung der Arbeitnehmer bei strukturellen Veränderungen in der Kohleindustrie. Durch diese Unterstützung soll vermieden werden, dass die betroffenen Arbeitnehmer in finanzielle Not geraten und ihre Existenzgrundlage verlieren. Das APG ist ein wichtiges Instrument, um sozialverträgliche Lösungen bei der Umstrukturierung des Bergbaus zu ermöglichen. Es zeigt die Bereitschaft des Staates, sich um seine Arbeitnehmer zu kümmern und ihnen in schwierigen Zeiten unter die Arme zu greifen.

Anspruchsdauer

Das Altersübergangsgeld (APG) wird monatlich für höchstens fünf Jahre bezahlt, oder bis die Altersgrenze erreicht ist, um eine Rente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zu erhalten.

Besonderheiten

Das Anpassungsgeld (APG) wird über das BAFA beantragt und von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See berechnet. Es handelt sich dabei um eine eigenständige Versorgungsleistung gemäß den Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus. Empfänger des APG sollten beachten, dass diese Leistung gemäß §3 Ziffer 60 EStG steuerfrei ist und vom Finanzamt nicht berücksichtigt werden darf. Diese Steuerfreiheit gilt für Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaus, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie im Zusammenhang mit Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen.
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